Fragen und Antworten zum CC-Erosionskataster
1. Neuregelung des Erosionsschutzes zum 01.07.2010
1.1 Warum wird deutschlandweit ein CC-Erosionskataster
eingeführt?
1.2 Warum wird das CC-Erosionskataster zum 01.07.2010 eingeführt?
1.3 Was bedeutet das CC-Erosionskataster für die gute fachliche Praxis?
1.4 Was bedeutet das CC-Erosionskataster für den Erosionsschutz?
1.5 Welche Flächen sind vom CC-Erosionskataster betroffen?
1.6 Sind auch Obstflächen und Dauerkulturen vom CC-Erosionskataster betroffen?
1.1 Warum wird deutschlandweit ein CC-Erosionskataster eingeführt?
Die EU-Kommission hat die bisherige Verwaltungspraxis mehrfach als unzureichend angesehen. EU-Kommission betonte, dass von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 der EG VO Nr. 73/2009 spezifische, eindeutige und wirksame Regelungen festgelegt werden müssen, die sich an der Erosionsgefährdung der Flächen auszurichten haben.
Mehrere Bundesländer, darunter auch Baden-Württemberg, haben mit einem fachlichen Positionspapier erreicht, dass die ursprünglich vom Bund vorgeschlagenen Grenzen für die Erosionsgefährdungsklassen deutlich angehoben wurden. Die flächenhafte Betroffenheit (bei Wassererosion) in Baden-Württemberg wurde damit mehr als halbiert.
Das CC-Erosionskataster ersetzt die bisherige Regelung, wonach der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes nach der Ernte der Vorfrucht und vor dem 15. Februar des Folgejahres 40% der Ackerfläche nicht pflügen durfte, es sei denn, die gepflügten Flächen wurden vor dem 1. Dezember eingesät.
1.2 Warum wird das CC-Erosionskataster zum 01.07.2010 eingeführt?
Die Einführung eines Erosionskatasters in Deutschland wurde 2004 beschlossen und ist bereits mehrfach verschoben worden. Trotz andauernder Diskussionen hat das BMELV einen weiteren Verzug in der Umsetzung der Bundesverordnung mit Verweis auf das Anlastungsrisiko abgelehnt. Daher ist jetzt die Einführung für alle Bundesländer zwingend.
Die Erosionsschutzverordnung (ErosionsSchV) des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz ist termingerecht zum 01.07.2010 in Kraft getreten.
Grundlage für die Neuregelung sind die VO (EG) Nr. 1782/2003 Anhang III und deren nationale Umsetzung das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz (DirektZahlVerpflG). Der nach DirektZahlVerpflG vorgesehene Schutz des Bodens vor Erosion ist ab 01.07.2010 durch Maßnahmen zu gewährleisten, die sich an der Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung auszurichten haben.
Die Forderungen nach Erleichterungen und generellen Ausnahmen vom Pflugverbot werden im Rahmen eines flexiblen Verwaltungsvollzugs, der Beratung sowie einer Überprüfung der Bundesverordnung aufgenommen.
1.3 Was bedeutet das CC-Erosionskataster für die gute fachliche Praxis?
Mit den Neuregelungen des Erosionsschutzes nach der DirektZahlVerpflV (CC-Erosionskataster) werden flächendeckende Mindeststandards eingeführt. Unabhängig davon bleibt die Vorgabe des Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) bestehen.
§ 17 Abs. 2 BBodSchG regelt die gute fachliche Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung in der Landwirtschaft: Zu den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gehört insbesondere, dass Bodenabträge durch eine standortangepasste Nutzung, insbesondere durch Berücksichtigung der Hangneigung, der Wasser- und Windverhältnisse sowie der Bodenbedeckung, möglichst vermieden werden. Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) regelt die Gefahrenabwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser.
1.4 Was bedeutet das CC-Erosionskataster für den Erosionsschutz?
Im Vergleich zu der sonst üblichen Einteilung der Erosionsgefährdung von Böden nach der DIN-Vorschrift DIN 19708 beginnt die Einteilung im CC-Erosionskataster erst bei der höchsten Erosionsgefährdungsstufe nach DIN 19708 (vgl. Abschnitt 2).
Die Einteilung "keine Erosionsgefährdung" im CC-Erosionskataster bedeutet daher nicht, dass auf derart eingeteilten Flächen keine Erosionsgefährdung besteht. Ebenso bedeutet die Einteilung "keine Erosionsgefährdung" im CC-Erosionskataster auch nicht, dass auf derart eingeteilten Flächen keine erosionsmindernden Maßnahmen ergriffen werden müssen.
Von Bodenexperten wird das CC-Erosionskataster kritisch gesehen. Die Verordnung beschränkt sich auf das Pflugverbot zu bestimmten Zeiten. Darüber hinaus werden keine erosionsmindernden Maßnahmen vorgeschrieben. Erforderliche Maßnahmen zur Erosionsvermeidung auf CCWasser0-Flächen unterliegen nicht den Regelungen des CC-Erosionskataster, sondern dem Bodenschutzrecht.
1.5 Welche Flächen sind vom CC-Erosionskataster betroffen?
Nach § 7 ErosionsSchV sind die Maßnahmen zur Erosionsvermeidung im CCErosionskataster nur auf Ackerflächen relevant. Alle
Flurstücke mit einer teilweisen oder vollständigen Nutzung als Acker werden nach dem Grad der Wassererosionsgefährdung und
Winderosionsgefährdung eingeteilt. Erhält ein Antragsteller EU-Direktzahlungen, gelten die Bewirtschaftungsauflagen
unabhängig davon, welche Flächen beantragt worden sind. Gemäß
Artikel 6 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 73/2009 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen in gutem
landwirtschaftlichen und ökologischem Zustand erhalten bleiben. Zur landwirtschaftlichen Fläche zählt jede Fläche, die
als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird (Artikel 2 der VO (EG) Nr. 73/2009).
1.6 Sind auch Obstflächen und Dauerkulturen vom CC-Erosionskataster betroffen?
Grünland-, Dauerkultur-, Streuobst-, und Erwerbsobstflächen sind solange von den Regelungen des CC-Erosionskataster nicht betroffen bis ein Wechsel zu Ackernutzung erfolgt.
Zum Dauergrünland gehören alle Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Hierzu zählt auch der ununterbrochene Anbau von Kleegras, Gras und Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland.
Zu den Dauerkulturen zählen alle nicht in die Fruchtfolge einbezogenen Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen sowie Niederwald mit Kurzumtrieb. Auch Dauerkulturen wie Spargel und Hopfen fallen nicht unter die Verordnung (vgl. Broschüre).