Page 29 - Landinfo Heft 1/2019 - Schwerpunkt Staatsschule für Gartenbau
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Betrieb und Markt


















































       genannte Fachbetriebspflicht ab einer Größe   schlagswasser, das im Silo bzw. auf der Ab-  Bild 2
       von 25 m³ (Sickersaftbehälter) bzw. 1.000 m³   füllfläche entsteht, muss vollständig aufge-  Abfüllplätze für Silagesickersaft
                                                                                         müssen befestigt sein und eine
       (Lager für Silage) (Bild 1).             fangen und ordnungsgemäß verwertet wer-  ausreichende Größe aufweisen,
                                                den (siehe Kasten: Größe des Sickersaftbe-  damit austretende Flüssigkeiten
       Hinzu kommt die externe Überprüfung      hälters). Abfüllflächen für Silage oder   sicher aufgefangen werden.
                                                                                         (Quelle: LAZBW, H. Nußbaum).
       durch einen Sachverständigen vor der Inbe-  Sickersaft müssen grundsätzlich befestigt sein
       triebnahme. Anlagen unterhalb der genann-  (Bild 2).
       ten Bagatellgrenze müssen nicht angezeigt
       werden (bei Errichtung, Stilllegung oder we-  Die Sicherheitsabstände betragen gegenüber
       sentlichen Änderungen) und benötigen bei   Brunnen und Quellen 50 Meter und hinsicht-
       Inbetriebnahme keine Sachverständigenprü-  lich Oberflächengewässer 20 Meter. Im Fas-
       fung. Gleichwohl müssen sie technisch den   sungsbereich und der engeren Zone von Was-
       rechtlichen Anforderungen (AwSV , TRwS)    serschutzgebieten dürfen keine JGS-Anlagen
       entsprechen.                             errichtet werden; im weiteren Bereich (Zone
                                                III) nur mit zusätzlichen Sicherheitsanforde-
       Sickersaftbehälter ab einer Größe von 25 m³   rungen. Ähnliches gilt für ausgewiesene
       benötigen, falls sie einwandig errichtet wer-  Überschwemmungsgebiete. Dort dürfen An-
       den (Normalfall), eine Leckageerkennung. In   lagen nicht aufschwimmen und bei Hochwas-
       der Regel werden derartige Behälter mit einer   ser keine wassergefährdenden Stoffe freiset-
       dicken Folie (bis zur Erdoberfläche) umman-  zen.
       telt und mit einem Kontrollrohr ausgestattet.
       Eine Leckageerkennung ist bei Silos nicht   Geregelt sind auch die Pflichten des Betrei-
       notwendig, auch wenn die Silowände zum   bers. So besteht eine Anzeigepflicht, falls Ba-
       Beispiel mit Erde angefüllt sind. Wichtig ist   gatellgrenzen überschritten werden. Hinzu
       jedoch eine seitliche Einfassung, damit kein   kommt die Überwachung von Betrieb, Dicht-
       abfließendes Niederschlagswasser in die Silos   heit und Funktionsfähigkeit aller Sicherheits-
       eindringen kann. Verunreinigtes Nieder-  einrichtungen einschließlich entsprechender



       Landinfo 1 | 2019                                                                                     29
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