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Steckbrief Landschaftselemente

(Förderperiode 2023-2027)

Trocken- und Natursteinmauern

Mindestbreite: -

Mindestlänge: > 5 m

Beschreibung

  • Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen von mehr als 5 Metern Länge, die nicht Bestandteil einer Terrasse sind.
  • Zu den Trockenmauern gehören insbesondere die besonders geschützten Trockenmauern gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 6 NatSchG.

Weitere Informationen

  • Teil der Gesamtfläche zu der das LE in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang steht (Grenzt das LE an einen Acker, gehört es zur landwirtschaftlich genutzten Fläche der Ackerparzelle). 5)
  • Dürfen nicht beseitigt werden 4)

Rechtsgrundlagen

1) Artikel 45 Absatz 4h VO (EU) Nr. 639/2014 vom 11.03.2014 - zur Ergänzung der VO 1307/2013

2) Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der VO (EU) Nr. 1307/2013 vom 17.12.2013 - mit Vorschriften über Direktzahlungen

3) Paragraf 27 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 03.11.2014

4) Paragraf 23 Absatz 1 Ziffer 10 GAP-Konditionalitäten-Verordnung

5) Paragraf 19 Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vom 24.02.2015 (InVeKoS-V)

6) Anhang II VO (EU) 1306/2013 – GLÖZ 7


Stand 11/2022

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