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Fragen und Antworten zum CC-Erosionskataster

5. Anfragen zur Einteilung der Flurstücke nach dem Grad der Erosionsgefährdung


 

5.1  Wer erteilt dem Antragsteller Auskünfte zum CC-Erosionskataster?

Jeder Antragsteller, der Fragen zu der Einteilung seiner Flurstücke hat, kann sich an die Untere Landwirtschaftsbehörde wenden und dort Einzelheiten zur Berechnung und zum Generalisierungsschritt erhalten. Der Antragsteller teilt der Unteren Landwirtschaftsbehörde die entsprechenden Gemarkungs- und Flurstücksnummern mit.

 

5.2  Kann gegen die Einteilung der Flächen Widerspruch eingelegt werden?

Ein Widerspruch seitens des Antragstellers gegen die Einteilung der Flurstücke nach dem Grad der Erosionsgefährdung ist nicht möglich. Deshalb ist es für die Untere Landwirtschaftsbehörde wichtig, den Einwänden der Antragsteller nachzugehen.

 

5.3 Wann erfolgt die Aktualisierung der Einteilung im CC-Erosionskataster?

Gemäß § 5 Abs. 4 ErosionsSchV erfolgt eine jährliche Information der Antragsteller mit dem Versand des Gemeinsamen Antrags. Änderungen gegenüber der Mitteilung im Vorjahr sollten sich auf Einzelfälle beschränken.

Aus fachlicher Sicht ist es erforderlich, im Flurstücksinfo zum GA 2011 auf die Veränderungen gegenüber 2011 hinzuweisen. Im Falle von Änderungen ist neben der Einstufung für 2011 auch die bisherige Einstufung aus 2010 anzugeben oder die Art der Veränderung (z.B. aus "k.A." wird CCWasser0  , CCWasser1   oder CCWasser2  ; oder aus CCWasser2   wird CCWasser1 )

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