(Förderperiode 2023-2027)
Feldraine
Mindestbreite: > 2 m
Mindestlänge: -
Beschreibung
- Überwiegend mit Gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite von mehr als 2 Metern, auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet. Sie müssen innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an diese angrenzen.
- Nicht zu den Feldrainen zählen Bankette, Gräben und Böschungen entlang von Straßen/Wegen und Fließgewässern.
Weitere Informationen
- Teil der Gesamtfläche zu der das LE in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang steht (Grenzt das LE an einen Acker, gehört es zur landwirtschaftlich genutzten Fläche der Ackerparzelle). 4)
- Dürfen nicht beseitigt werden 3)
Rechtsgrundlagen
1) Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der VO (EU) Nr. 1307/2013 vom 17.12.2013 - mit Vorschriften über Direktzahlungen
2) Paragraf 27 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 03.11.2014
3) Paragraf 23 Absatz 1 Ziffer 6 GAP-Konditionalitäten-Verordnung
4) Paragraf 19 Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vom 24.02.2015 (InVeKoS-V)
5) Anhang II VO (EU) 1306/2013 – GLÖZ 7
Stand 04/2021
Steckbrief Ökologische Vorrangfläche - Landschaftselement
Feldraine
Gewichtungsfaktor | Mindestbreite | Mindestlänge |
1,5 | > 2 m | --- |
Beschreibung
- Überwiegend mit Gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite von mehr als 2 Metern, auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet. Sie müssen innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an diese angrenzen.
- Nicht zu den Feldrainen zählen Bankette, Gräben und Böschungen entlang von Straßen/Wegen und Fließgewässern.
Hinweise zur Antragstellung als Ökologische Vorrangfläche
- Nutzcode 078 (Feldraine ÖVF (CC-LE)); ÖVF-Code: 01
Weitere Informationen
- Teil der Gesamtfläche zu der das LE in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang steht (Grenzt das LE an einen Acker, gehört es zur landwirtschaftlich genutzten Fläche der Ackerparzelle). 4)
- Dürfen nicht beseitigt werden 3)
Rechtsgrundlagen
1) Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der VO (EU) Nr. 1307/2013 vom 17.12.2013 - mit Vorschriften über Direktzahlungen
2) Paragraf 27 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 03.11.2014
3) Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 6 Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
4) Paragraf 19 Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vom 24.02.2015 (InVeKoS-V)
5) Anhang II VO (EU) 1306/2013 – GLÖZ 7
LEL Schwäbisch Gmünd, Stand 04/2021