HI-Tier–Datenbank
Die HI- Tier-Datenbank dient der Bestandsaufnahme und Rückverfolgbarkeit von Tieren in der deutschen Landwirtschaft. Sie leistet neben der Erfassung von Tier- und Bestandsdaten auch die Ausgabe von Ohrmarken und Tierpässen zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren.
Neue Meldetatbestände für Schweine und Schafe/Ziegen
Die Regelungen des Tiergesundheitsrechtsaktes der Europäischen Union (Verordnung (EU) 2016 /429 – „AHL“) und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 sind als unmittelbar geltendes Recht seit 21.04.2021 direkt anzuwenden und überlagern die nationale Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV). Im Rahmen der Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren ergeben sich deshalb neue Vorschriften hinsichtlich der Meldetatbestände für Schweine und Schafe/Ziegen.
Wer muss Meldungen an die HI-Tier–Datenbank bei Schweinen bzw. Schafe/Ziegen machen?
Bisher waren Halter von Schweinen, Schafen oder Ziegen zur Abgabe einer Stichtagsmeldung über den am 01. Januar vorhandenen Bestand bis spätestens 15. Januar des laufenden Jahres sowie bei der Übernahme von Tieren zu Zugangsmeldungen innerhalb von 7 Tagen verpflichtet. Ab 01.08.2023 sind für Schweine und Schafe/Ziegen zusätzlich zu diesen Stichtags- und Zugangsmeldungen auch Abgangsmeldungen innerhalb von 7 Tagen in der jeweiligen Meldemaske „Tierbewegungen“ bei Schweinen und Schafe/Ziegen in der nun angepassten HI-Tier–Datenbank vorzunehmen.
Wer muss Abgangsmeldungen an die HI-Tier–Datenbank machen?
Eine Übersicht gibt die nachfolgende Tabelle:
Schweine |
Schafe/Ziegen |
|
Halter |
ja |
ja |
Viehhandelsunternehmen |
ja |
ja |
Sammelstelle |
ja |
ja |
Transporteure (derzeitiger Stand)* |
ja |
nein |
* Die bestehende Verpflichtung der Transporteure auch zukünftig HIT-Meldungen abzugeben wird
derzeit vom BMEL und der EU-Kommission abgeklärt. |
Welche Tatbestände müssen bei Schweinen bzw. Schafe/Ziegen an die HI-Tier–Datenbank gemeldet werden?
Bei den nun durchzuführenden Abgangsmeldungen ist wie bei den bisherigen Zugangsmeldungen ausschließlich der Abgang lebender Tiere zu melden.
Tod, Verendung, Tötung, oder Hausschlachtung ist bei Schweinen sowie Schafen/Ziegen unverändert nicht zu melden!
Der Schlachtbetrieb meldet weiterhin unverändert nur den Zugang von Tieren.
Die Meldungen in der HI-Tier-Datenbank ersetzen nicht die Eintragungen im Bestandsregister!
Wie können die Abgangsmeldungen an die HI-Tier–Datenbank gemacht werden?
Die Abgangsmeldungen können auf dem gleichen Weg wie die Zugangsmeldungen durchgeführt werden. Entweder direkt über das Internet in die HI-Tier–Datenbank mittels vorhandenem Online-Zugang oder unter Verwendung der neuen Abgangsmeldekarten für Schweine oder Schafe und Ziegen per Fax oder per Post an den LKV-Baden-Württemberg. Die Abgangsmeldekarten für Schweine oder Schafe und Ziegen können gegen Gebühr beim LKV Baden-Württemberg bestellt werden.
HI-Tier: Beschreibung der Maske „Tierbewegung“ (Zugang bzw. Abgang) Die Eingabemöglichkeiten der Zugangs- und neu der Abgangsmeldung erfolgt über eine gemeinsame Maske „Tierbewegungen“ bei der jeweiligen Tierart. Folgende Eingabefelder stehen in der Maske „Tierbewegungen“ in der Schweine- und Schaf-/Ziegendatenbank zur Verfügung:
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Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Landesverband Baden-Württemberg für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V. (LKV) unter der Rubrik Tierkennzeichnung oder in den allgemeinen HI-Tier-Infoseiten (Schweine-Datenbank) und (Schaf-/Ziegen-Datenbank) sowie den speziellen Hilfeseiten zu den Meldemasken und Meldungsübersichten.
Ergänzende Hinweise - Stichtagsmeldungen
Alle registrierten Betriebe, die Schweine, Schafe oder Ziegen halten, sind unabhängig von der Zahl der am 01. Januar gehaltenen Tiere zur Abgabe einer Stichtagsmeldung bis spätestens 15. Januar des laufenden Jahres verpflichtet. Dies bedeutet, dass auch eine Stichtagsmeldung abgegeben werden muss, sofern am 01. Januar keine Tiere gehalten werden.
Die Verpflichtung zur Stichtagsmeldung entfällt erst, wenn die Schweine-, Schaf- oder Ziegenhaltung dauerhaft nicht mehr betrieben wird und bei der zuständigen Behörde, d. h. den Veterinärämtern der Stadt- und Landkreise abgemeldet wurde.
Das neue EU-Tiergesundheitsrecht enthält die ausdrückliche Verpflichtung der Betriebe, dass sie die zuständige Behörde auch über Änderungen in dem betreffenden Betrieb sowie die Einstellung der Tätigkeit des betreffenden Unternehmers oder Betriebs unterrichten.
03.08.2023 - Pressemeldung des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg